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KVHilfsmV

§ 1Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen

Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung

Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
1.
Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel;
Knie- und Knöchelkompressionsstücke
2.
Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)
3.
Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten
4.
Applikationshilfen für Wärme und Kälte
5.
Afterschließbandagen
6.
Mundsperrer
7.
Penisklemmen
8.
Rektophore
9.
Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.1.1995 I 44

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022370989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9153e04393d457ad433e72b8752cf5e93b551f0c8aa83d4b90c56d6795580a30

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