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KVHilfsmV

§ 2Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis

Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung

Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
1.
Alkoholtupfer
2.
Armtragetücher, Armtragegurte
3.
Augenbadewannen
4.
Augenklappen
5.
Augentropfpipetten
6.
Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden
7.
Brillenetuis
8.
Brusthütchen mit Sauger
9.
Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)
10.
Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)
11.
Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
12.
Fingerlinge
13.
Fingerschienen
14.
Glasstäbchen
15.
Gummihandschuhe
16.
-
17.
Ohrenklappen
18.
Salbenpinsel
19.
Urinflaschen
20.
Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.1.1995 I 44

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022370989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9153e04393d457ad433e72b8752cf5e93b551f0c8aa83d4b90c56d6795580a30

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