(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht zur Ermittlung der Reihung auf Grundlage der Erfassung nach § 8 und des Monitorings nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes spätestens zum 1. Januar 2021 eine Liste der Steinkohleanlagen in Deutschland mit folgenden Informationen auf ihrer Internetseite:
1.
Name der Steinkohleanlage,
2.
Adresse der Steinkohleanlage,
3.
Zuordnung zu einem Hauptenergieträger,
4.
Nettonennleistung der Steinkohleanlage und
5.
Datum der Inbetriebnahme der Steinkohleanlage.
Die Bundesnetzagentur informiert die Betreiber der Steinkohleanlagen, die in der Liste nach Satz 1 genannt werden, unverzüglich über die Veröffentlichung.
(2) Bis spätestens einen Monat nach der Veröffentlichung der Liste nach Absatz 1 müssen der Bundesnetzagentur durch den Betreiber der jeweiligen Steinkohleanlage folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:
1.
Angaben zu einer erforderlichen Berichtigung oder Ergänzung der Angaben nach Absatz 1 einschließlich der entsprechenden Unterlagen, aus denen sich die Erforderlichkeit der Berichtigung oder Ergänzung ergibt; dabei sind diese Angaben verbindlich,
2.
Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, wenn Anlagenbetreiber nicht vom Monitoring nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfasst sind,
3.
Nachweise durch ein einheitliches Wirtschaftsprüfertestat über zu berücksichtigende Investitionen nach § 31 Absatz 1 und
4.
rechtswirksame immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Absatz 1 und § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die jeweilige Steinkohleanlage.
Unterbleibt bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, werden bei der Reihung nach Absatz 4 auch in Bezug auf das Datum der Inbetriebnahme und die Nettonennleistung die von der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 veröffentlichten Daten verwendet.
(3) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene und hat der Anlagenbetreiber nicht bereits im Rahmen eines Gebotsverfahrens eine wirksame Dampfsammelschienenzuordnung nach § 13 vorgenommen, kann er im Verfahren der Reihung die Hauptanlagenteile dieser Anlage nach Maßgabe des § 30 Dampfsammelschienenblöcken zuordnen und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken derselben Anlage abgrenzen. Trifft ein Betreiber einer Steinkohleanlage, die über eine Dampfsammelschiene verfügt, keine Zuordnung der Dampfsammelschienenblöcke bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1, darf er eine Zuordnung nach § 30 in Verbindung mit § 13 nicht mehr vornehmen.
(4) Die Bundesnetzagentur erstellt auf der Grundlage der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 und § 30 sowie unter Anwendung von § 31 eine Liste der Steinkohleanlagen, denen als Hauptenergieträger Steinkohle zugeordnet ist, mit den Informationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5. Sie reiht die Steinkohleanlagen nach dem Datum der Inbetriebnahme beginnend mit der ältesten. Sofern für eine Steinkohleanlage ein korrigiertes Datum der Inbetriebnahme nach § 31 vorliegt, ist dieses bei der Reihung maßgeblich.
(5) Die Bundesnetzagentur macht die Reihung nach Absatz 4 mit folgenden Angaben auf ihrer Internetseite zum 1. Juli 2021 öffentlich bekannt:
1.
Name der Steinkohleanlage,
2.
Adresse der Steinkohleanlage,
3.
Zuordnung zu einem Hauptenergieträger,
4.
Nettonennleistung der Steinkohleanlage,
5.
Datum der Inbetriebnahme der Steinkohleanlage und
6.
korrigiertes Datum der Inbetriebnahme aufgrund einer Maßnahme nach § 31.
Die Daten der Inbetriebnahme in der Reihung sind eine Woche nach der Veröffentlichung als öffentlich bekanntgegeben anzusehen.
(6) Die Bundesnetzagentur kann für das Verfahren der Reihung Formatvorgaben machen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Teil 4 (§§ 27 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 283
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