4. KugBeV
§ 1Verlängerung der Bezugsdauer
Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Aufh: V aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1520A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acf53b45a24cd4dd8562786f24bdf9ce9174a78a2a88865bf6e9ec4e85966eb9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 104 SGB 3Dauer
„Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026, verlängert.“