4. KugBeV
Eingangsformel
Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Aufh: V aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1520A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acf53b45a24cd4dd8562786f24bdf9ce9174a78a2a88865bf6e9ec4e85966eb9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 109 SGB 3Verordnungsermächtigung
„Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 109 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des G …“