KSVGBeitrÜV
§ 8Auskunft
- 1.
- Namen, Künstlernamen oder Pseudonyme sowie die Anschriften der Personen, an die sie Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt haben,
- 2.
- die Art und Weise, in der Künstler oder Publizisten für sie tätig geworden sind,
- 3.
- die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme der Werke oder Leistungen geführt haben,
- 4.
- die gezahlten Entgelte,
- 5.
- die Meldungen, Berechnungen und Zahlungen nach § 27 des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 155 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR297200994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87440b4bdcbc39751ac4c49f635e21bcfc06e775f8882218138c17b0ddbdc60f