KSVGBeitrÜV
§ 6Auskunft
- 1.
- ihren Namen, ihre früheren Namen, ihre Künstlernamen und Pseudonyme, ihr Geburtsdatum und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
- 2.
- die Orte, an denen sie ihre künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten ausüben und ausgeübt haben,
- 3.
- die Art und Weise, in der sie ihre künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten ausüben und ausgeübt haben,
- 4.
- die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme ihrer Werke oder Leistungen geführt haben,
- 5.
- die Namen und die Anschriften derjenigen, die ihre Werke oder Leistungen in Anspruch genommen haben,
- 6.
- ihre Einnahmen aus künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten sowie die Aufwendungen, die nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts als Betriebsausgaben durch die Tätigkeiten veranlaßt worden sind,
- 7.
- sonstige Zuwendungen, die sie von zur Abgabe Verpflichteten erhalten haben,
- 8.
- die für eine Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Tatsachen,
- 9.
- die Annahmen, die der Meldung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes zugrunde gelegen haben,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 155 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR297200994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87440b4bdcbc39751ac4c49f635e21bcfc06e775f8882218138c17b0ddbdc60f