KSVGBeitrÜV
§ 7Vorlage von Unterlagen
- 1.
- die Aufzeichnungen nach § 28 des Künstlersozialversicherungsgesetzes sowie alle ihnen zugrundeliegenden Unterlagen,
- 2.
- die Verträge, die über künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen abgeschlossen worden sind,
- 3.
- alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen, die Eintragungen enthalten oder enthalten können über
- a)
- die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen geführt haben,
- b)
- die dafür gezahlten Entgelte,
- 4.
- die Meldungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Abs. 2 und 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Entgeltunterlagen nach § 8 der Beitragsverfahrensverordnung,
- 5.
- Auszüge aus den Prüfberichten der Finanzbehörden und die Prüfungsmitteilungen der Versicherungsträger,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 155 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR297200994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87440b4bdcbc39751ac4c49f635e21bcfc06e775f8882218138c17b0ddbdc60f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 8 BVVEntgeltunterlagen
„… 1 Nummer 1 und 2, Abs. 2 und 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Entgeltunterlagen nach § 8 der Beitragsverfahrensverordnung, 5. Auszüge aus den Prüfberichten der Finanzbehörden und die Prüfungsmitteilungen der Versicherungsträger, vorzulegen, …“