Zum Gesetzesinhalt

KStoffIndMeistPrV 2014

§ 8Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk

(1) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
1.
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sowie
2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den drei Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6, 7 und 8.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation“,
2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
3.
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den Bewertungen für die drei Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6 bis 8 ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation“ mit 25 Prozent,
2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 71 V v. 9.12.2019 I 2153

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-27 v. 27.6.1984 I 847 (KStoffIndMeistPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051500014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 315fd6521fbae2fcf1df292accaf174782e5b178e5b474edc6572a7a26817d2d

XML-Quelle beim Herausgeber