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KStoffIndMeistPrV 2014

§ 7Bewerten der Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
1.
die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technik“ nach § 5 Absatz 6,
2.
die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Organisation“ nach § 5 Absatz 7 und
3.
die Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Personal“ in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 5 Absatz 8.
Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 71 V v. 9.12.2019 I 2153

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-27 v. 27.6.1984 I 847 (KStoffIndMeistPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051500014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 315fd6521fbae2fcf1df292accaf174782e5b178e5b474edc6572a7a26817d2d

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