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KStDV 1994

§ 3Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger

Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994

Rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1.
Die Leistungsempfänger dürfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet sein.
2.
Den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der Dienststelle muß satzungsgemäß und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
3.
Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld dürfen die in § 2 bezeichneten Beträge nicht übersteigen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1996 I 365;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 1.4.2015 I 434

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008480977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39282699768db733300e7c8ef186656be12ca36decf8f7dc4c45d1fe41477534

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