KStDV 1994
§ 3Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994
- 1.
- Die Leistungsempfänger dürfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet sein.
- 2.
- Den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der Dienststelle muß satzungsgemäß und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
- 3.
- Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld dürfen die in § 2 bezeichneten Beträge nicht übersteigen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1996 I 365;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 1.4.2015 I 434
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008480977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39282699768db733300e7c8ef186656be12ca36decf8f7dc4c45d1fe41477534