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KStDV 1994

§ 4Kleinere Versicherungsvereine

Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994

Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn
1.
ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die folgenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben:
a)
797.615 Euro bei Versicherungsvereinen, die die Lebensversicherung oder die Krankenversicherung betreiben,
b)
306.775 Euro bei allen übrigen Versicherungsvereinen, oder
2.
sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und sie im übrigen die Voraussetzungen des § 1 erfüllen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1996 I 365;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 1.4.2015 I 434

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008480977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39282699768db733300e7c8ef186656be12ca36decf8f7dc4c45d1fe41477534

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