KStDV 1994
§ 1Allgemeines
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994
- 1.
- Die Leistungsempfänger dürfen sich in der Mehrzahl nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen und bei Gesellschaften in der Mehrzahl nicht aus den Gesellschaftern oder deren Angehörigen zusammensetzen.
- 2.
- Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen vorbehaltlich der Regelung in § 6 des Gesetzes satzungsmäßig nur den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen zugute kommen oder für ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden.
- 3.
- Außerdem müssen bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 2, bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 3 erfüllt sein.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1996 I 365;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 1.4.2015 I 434
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008480977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39282699768db733300e7c8ef186656be12ca36decf8f7dc4c45d1fe41477534