(1) Ein Kreditkäufer, der nicht Kreditdienstleister ist, hat bei Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus einen Kreditdienstleister zu beauftragen, um Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit dem notleidenden Kreditvertrag oder den Ansprüchen hieraus durchzuführen, sofern der Kreditvertrag mit einer der folgenden Personen geschlossen worden ist:
1.
natürlichen Personen oder
2.
Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(2) Für einen Kreditkäufer, der nicht in einem Vertragsstaat wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er nach seinem nationalen Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in einem Vertragsstaat hat, hat sein Vertreter bei Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus einen Kreditdienstleister zu beauftragen, es sei denn, der Vertreter ist selbst ein Kreditdienstleister.
(3) Ein von einem Kreditkäufer beauftragter Kreditdienstleister erfüllt für den Kreditkäufer die Verpflichtungen eines Kreditkäufers aus
1.
den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere § 8, und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
den Bestimmungen des geltenden Verbraucherschutz-, Vertrags-, Zivil- und Strafrechts und
3.
den sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Vertragsstaaten, insbesondere solchen, die die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz, die Rechte von Kreditnehmern, die Kreditvergabe, die Bestimmungen zum Bankgeheimnis und das Strafrecht betreffen.
Wird kein Kreditdienstleister beauftragt oder erfüllt dieser die in Satz 1 genannten Verpflichtungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, so unterliegt der Kreditkäufer oder sein Vertreter weiterhin diesen Verpflichtungen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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