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KrZwMG

§ 4Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten

Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute

(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz mit den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten zusammen, wenn es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere die Erfüllung ihrer Pflichten oder die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167, erforderlich ist. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank koordinieren ihre Maßnahmen mit den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten, insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Tätigkeit von Kreditdienstleistungsinstituten.
(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank übermitteln den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten auf Anfrage in angemessener Frist die Informationen, die sie zur Wahrnehmung der in den dortigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 festgelegten Aufgaben benötigen.
(3) § 8 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR19B0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce56a3e1b9aaa25376730cead57339136c8619bb41121f7af9257314bf02db0b

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