KrZwMG
§ 1Anwendungsbereich; Verhältnis zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute
- 1.
- die Erbringung von Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag, der nicht von einem in einem Vertragsstaat niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem solchen Kreditvertrag, es sei denn, der Kreditvertrag oder die Ansprüche des Kreditgebers hieraus werden durch einen neuen Kreditvertrag ersetzt, der von einem solchen Kreditinstitut gewährt wird,
- 2.
- die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten durch einen Rechtsanwalt oder eine rechtsanwaltliche Berufsausübungsgesellschaft,
- 3.
- die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher und
- 4.
- den Erwerb eines Kreditvertrags oder die Abtretung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder Kreditdienstleistungen hinsichtlich eines Kreditvertrags, wenn der erstmalige Erwerb oder die erstmalige Abtretung vor dem 30. Dezember 2023 stattgefunden hat, und Kreditdienstleistungen betreffend einen solchen Kreditvertrag.
Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR19B0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce56a3e1b9aaa25376730cead57339136c8619bb41121f7af9257314bf02db0b