KrZwMG
§ 2Begriffsbestimmungen
Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute
- 1.
- im Inland niedergelassene Kreditinstitute mit Erlaubnis zum Betreiben des Kreditgeschäfts oder in einem anderen Vertragsstaat niedergelassene CRR-Kreditinstitute,
- 2.
- nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs zugelassene oder registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
- 3.
- Nichtkreditinstitute, die der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Vertragsstaats nach Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66; L 207 vom 11.8.2009, S. 14; L 199 vom 31.7.2010, S. 40; L 234 vom 10.9.2011, S. 46), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2167 (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 1) geändert worden ist, oder Artikel 35 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34; L 47 vom 20.2.2015, S. 34; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2167 (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 1) geändert worden ist, unterliegen, wenn sie in diesem Vertragsstaat tätig sind.
- 1.
- das Einziehen und die Durchsetzung fälliger Zahlungsansprüche und anderer Ansprüche des Kreditgebers aus dem Vertrag,
- 2.
- die Neuverhandlung von sich aus dem Vertrag ergebenden Rechten, Pflichten oder sonstigen wesentlichen Bedingungen, entsprechend den Anweisungen des Kreditkäufers, sofern das die Dienstleistung erbringende Unternehmen kein Kreditvermittler ist im Sinne
- a)
- des Artikels 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG oder
- b)
- des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU,
- 3.
- die Bearbeitung von im Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Beschwerden und
- 4.
- die Unterrichtung des Kreditnehmers über im Zusammenhang mit dem Vertrag stehende Änderungen der Zinssätze, Belastungen oder fälligen Zahlungen.
- 1.
- im Inland niedergelassene Kreditinstitute mit Erlaubnis zum Erbringen des Kreditgeschäfts oder in einem anderen Vertragsstaat niedergelassene CRR-Kreditinstitute und
- 2.
- Nichtkreditinstitute, die der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Vertragsstaats nach Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG oder Artikel 35 der Richtlinie 2014/17/EU unterliegen, wenn sie in diesem Vertragsstaat tätig sind.
- 1.
- bezogen auf ein Kreditdienstleistungsinstitut der Vertragsstaat, in dem sich der satzungsmäßige Sitz des Kreditdienstleistungsinstituts befindet, oder, sofern es nach seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Vertragsstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, und
- 2.
- bezogen auf einen Kreditkäufer der Vertragsstaat, in dem der Kreditkäufer oder sein Vertreter wohnhaft ist, in dem sich der satzungsmäßige Sitz des Kreditkäufers oder Vertreters befindet oder, sofern der Kreditkäufer oder sein Vertreter nach seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, in dem sich die Hauptverwaltung des Kreditkäufers oder Vertreters befindet.
- 1.
- in dem ein Kreditdienstleistungsinstitut eine Zweigniederlassung hat oder Kreditdienstleistungen erbringt sowie
- 2.
- in dem der Kreditnehmer eines Kreditvertrags wohnhaft ist, in dem sich der satzungsmäßige Sitz des Kreditnehmers befindet oder, sofern der Kreditnehmer nach seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet.
- 1.
- im Inland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und
- 2.
- im Ausland eine nach dortigem nationalen Recht offiziell anerkannte Behörde oder öffentliche Stelle eines Vertragsstaats, die nach dortigem nationalen Recht im Rahmen des dort geltenden Systems mit der Aufsicht über Kreditdienstleister und Kreditkäufer nach der Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 1) betraut ist.
Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR19B0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce56a3e1b9aaa25376730cead57339136c8619bb41121f7af9257314bf02db0b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 13 BGBVerbraucher
„… efinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung. (17) Verbraucher sind Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (18) Notleidende Kreditverträge sind Kreditverträge, die als notleidende Risikopositionen im Sinne des Artikels 47a de …“