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KrZwMG

§ 26Register der zugelassenen Institute; Verordnungsermächtigung

Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute

(1) Die Bundesanstalt führt über die Kreditdienstleistungsinstitute, die über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügen oder nach § 23 im Inland tätig sind, ein öffentliches Register. Das Register ist auf der Internetseite der Bundesanstalt öffentlich einsehbar und wird regelmäßig aktualisiert.
(2) Bei einem Erlöschen oder einer Aufhebung der Erlaubnis nach § 13 aktualisiert die Bundesanstalt das Register nach Absatz 1 unverzüglich.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Register nach Absatz 1, über die Zugriffsmöglichkeiten auf das Register und über die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität des Registers erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR19B0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce56a3e1b9aaa25376730cead57339136c8619bb41121f7af9257314bf02db0b

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