KrZwMG
§ 24Grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen durch inländische Kreditdienstleistungsinstitute; Verordnungsermächtigung
Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute
- 1.
- den Aufnahmemitgliedstaat, in dem es seine Dienste erbringen will, und einen etwaig abweichenden Vertragsstaat, in dem der Kredit gewährt wurde,
- 2.
- die Anschrift der Zweigniederlassung des Kreditdienstleistungsinstituts im Aufnahmemitgliedstaat, falls vorhanden,
- 3.
- den Namen und die Anschrift des Auslagerungsunternehmens im Aufnahmemitgliedstaat, falls vorhanden,
- 4.
- die Namen der Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat für die Erbringung von Kreditdienstleistungen zuständig sind,
- 5.
- gegebenenfalls nähere Angaben zu den Maßnahmen, die beim Kreditdienstleistungsinstitut zur Anpassung der internen Verfahren, der Regelungen für die Unternehmensführung und der Verfahren der internen Kontrolle getroffen wurden, um die Vereinbarkeit der vorgenannten Verfahren, Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle mit den für den Kreditvertrag oder die Ansprüche eines Kreditgebers hieraus geltenden Rechtsvorschriften auch nach Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 3 sicherzustellen,
- 6.
- eine Beschreibung der Verfahren, die zur Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet wurden, sofern in den nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73; L 156 vom 19.6.2018, S. 43; L 334 vom 27.12.2019, S. 155) festgelegt ist, dass Kreditdienstleister für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete sind,
- 7.
- die Zusicherung, dass das Kreditdienstleistungsinstitut über geeignete Mittel verfügt, um in der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats oder in der Sprache des Kreditvertrags zu kommunizieren, sowie
- 8.
- die Angabe, ob das Kreditdienstleistungsinstitut in der Bundesrepublik Deutschland befugt ist, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.
- 1.
- wenn die Bestätigung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über den Zugang der Daten nach Absatz 2 Satz 1 bei der Bundesanstalt eingegangen ist oder,
- 2.
- wenn die Bestätigung des Zugangs ausbleibt, zwei Monate nach Eingang der Daten nach Absatz 1 bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats.
Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR19B0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce56a3e1b9aaa25376730cead57339136c8619bb41121f7af9257314bf02db0b