(1) Kreditdienstleistungsinstitute, die nach den dortigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 in einem anderen Vertragsstaat von der dort zuständigen Behörde zugelassen sind und beaufsichtigt werden, dürfen ohne Erlaubnis die Kreditdienstleistungen im Inland erbringen, die von der Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat erfasst sind (Europäischer Pass),
1.
sobald die Bestätigung der Bundesanstalt nach Absatz 2 bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eingegangen ist oder,
2.
wenn die Bestätigung ausbleibt, zwei Monate nach Eingang aller in Absatz 2 genannten Daten bei der Bundesanstalt.
(2) Nach Eingang der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Daten im Sinne des § 24 Absatz 1 bei der Bundesanstalt über die beabsichtigte Erbringung von Kreditdienstleistungen durch ein dort zugelassenes Kreditdienstleistungsinstitut im Inland bestätigt diese den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats umgehend den Zugang der Daten.
(3) Kreditdienstleistungsinstitute, die nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, haben die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über jede spätere Änderung der Angaben zu unterrichten, die nach Absatz 2 übermittelt worden sind. Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist in diesem Fall einzuhalten.
(4) Die Bundesanstalt erfasst die nach Absatz 1 im Inland tätigen Kreditdienstleistungsinstitute unter Angabe des Herkunftsmitgliedstaats in dem Register nach § 26.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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