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KryptoFAV

§ 3Registerführende Stelle

Verordnung über Kryptofondsanteile

Abweichend von § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist registerführende Stelle bei Kryptofondsanteilen die Verwahrstelle oder ein anderes von der Verwahrstelle beauftragtes Unternehmen, das gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes über eine Erlaubnis zur Kryptowertpapierregisterführung verfügt. Beauftragt die Verwahrstelle gemäß Satz 1 ein anderes Unternehmen, muss sie sicherstellen, dass sie ihren Aufgaben und Verpflichtungen gemäß den §§ 70 bis 78 Absatz 1 und § 79 oder gemäß den §§ 81 bis 89 Absatz 1 und den §§ 89a und 90 des Kapitalanlagegesetzbuchs nachkommen kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 13 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR086800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 79d8022fc2d13c6ad3785209ed4d921a26291971d0c3900bcbfa0acab528cd72

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