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KryptoFAV

§ 2Anwendbare Vorschriften

Verordnung über Kryptofondsanteile

Auf Kryptofondsanteile sind § 4 Absatz 11, § 8, die §§ 16 bis 23 mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie die §§ 30 und 31 Absatz 1 und 2 Nummer 13 bis 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
1.
an die Stelle des Kryptowertpapiers oder der Schuldverschreibung der Kryptofondsanteil tritt,
2.
an die Stelle der Emissionsbedingungen die Anlagebedingungen treten,
3.
an die Stelle des Berechtigten der Anleger tritt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 13 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR086800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 79d8022fc2d13c6ad3785209ed4d921a26291971d0c3900bcbfa0acab528cd72

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