KryptoFAV
§ 1Kryptofondsanteile
Verordnung über Kryptofondsanteile
Stand: Geändert durch Art. 13 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR086800022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 79d8022fc2d13c6ad3785209ed4d921a26291971d0c3900bcbfa0acab528cd72
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 2 WpIGBegriffsbestimmungen
„… e des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder Kryptofondsanteile im Sinne des § 1 Satz 2 der Verordnung über Kryptofondsanteile, zu speichern oder darüber zu verfügen (qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft) und 4. die Führung eines Kryptowertpapier …“