KrWaffUnbrUmgV
§ 7Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
- 1.
- wer mit dieser mit Zustimmung eines Erlaubnisinhabers unter Aufsicht innerhalb eines befriedeten Besitztums umgeht,
- 2.
- wer diese für einen Erlaubnisinhaber von einem befriedetem Besitztum oder zu einem befriedetem Besitztum befördert oder
- 3.
- wer für diese vor deren Unbrauchbarmachung eine nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erteilte Genehmigung innehatte.
Sonst: Ersetzt V 190-1-6 v. 1.7.2004 I 1448 (KrWaffUmgV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR131800018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eaaeee6f80bf4aa9c3d80c045c8ca405e3146284313287261b28afe350a2018
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMWKBGebKAIV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… z 1 KrWaffUnbrUmgV 68 2 Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnisse nach § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 KrWaffUnbrUmgV 304 3 Änderungen von Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnissen nach Nummer 2 121 Abschnitt 3 – Außenwirtschaftsgesetz (AW …“