KrWaffUnbrUmgV
§ 6Zuverlässigkeit
- 1.
- bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- a)
- die fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
- b)
- mit der fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren werden oder
- c)
- die fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffe Personen überlassen werden, die zum Umgang mit dieser nicht berechtigt sind;
- 2.
- die gegen § 4 oder die Umgangsregeln im Sinne des § 9 verstoßen haben.
Sonst: Ersetzt V 190-1-6 v. 1.7.2004 I 1448 (KrWaffUmgV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR131800018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eaaeee6f80bf4aa9c3d80c045c8ca405e3146284313287261b28afe350a2018