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KrWaffUnbrUmgV

§ 10Anzeigepflichten

Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

(1) Wer eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Erlaubnis bedarf,
1.
beim Tode eines Besitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
2.
als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise
in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Wem
1.
eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Genehmigung oder Erlaubnis bedarf oder
2.
eine Ausfertigung einer Genehmigungsurkunde oder einer Erlaubnisurkunde
abhandengekommen ist, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 190-1-6 v. 1.7.2004 I 1448 (KrWaffUmgV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR131800018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eaaeee6f80bf4aa9c3d80c045c8ca405e3146284313287261b28afe350a2018

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