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KrWaffUnbrUmgV

§ 11Weitere Maßnahmen

Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

(1) Wird eine Genehmigung nach § 4 Absatz 4 oder § 7 Absatz 2 oder eine Erlaubnis nach § 5 zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Genehmigungsurkunde oder der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben.
(2) Hat jemand ohne Genehmigung oder Erlaubnis Umgang mit einer unbrauchbar gemachten Kriegswaffe, so kann die zuständige Behörde die unbrauchbar gemachte Kriegswaffe sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen angemessener Frist vernichtet oder einem Berechtigten überlassen wird und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
(3) Gegenüber Personen, die auf Grund von § 7 Absatz 1 Nummer 3 Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen haben, können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Anordnungen getroffen und insbesondere der Umgang mit diesen untersagt werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 11 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 190-1-6 v. 1.7.2004 I 1448 (KrWaffUmgV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR131800018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eaaeee6f80bf4aa9c3d80c045c8ca405e3146284313287261b28afe350a2018

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