KrWaffUnbrUmgV
§ 13Behörden und Stellen in staatlicher Trägerschaft
- 1.
- die obersten Bundes- und Landesbehörden,
- 2.
- die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Streitkräfte,
- 3.
- die Polizeien des Bundes und der Länder,
- 4.
- die Zollverwaltung,
- 5.
- Museen und Sammlungen in staatlicher Trägerschaft,
- 6.
- Gesellschaften, die ausgemusterte Kriegswaffen des Bundes oder der Länder verwerten und deren Gesellschafter ausschließlich der Bund oder Länder sind,
Sonst: Ersetzt V 190-1-6 v. 1.7.2004 I 1448 (KrWaffUmgV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR131800018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eaaeee6f80bf4aa9c3d80c045c8ca405e3146284313287261b28afe350a2018