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KrWaffUnbrUmgV

§ 13Behörden und Stellen in staatlicher Trägerschaft

Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

Teil 3 dieser Verordnung gilt nicht für
1.
die obersten Bundes- und Landesbehörden,
2.
die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Streitkräfte,
3.
die Polizeien des Bundes und der Länder,
4.
die Zollverwaltung,
5.
Museen und Sammlungen in staatlicher Trägerschaft,
6.
Gesellschaften, die ausgemusterte Kriegswaffen des Bundes oder der Länder verwerten und deren Gesellschafter ausschließlich der Bund oder Länder sind,
und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich oder im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses tätig werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 190-1-6 v. 1.7.2004 I 1448 (KrWaffUmgV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR131800018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eaaeee6f80bf4aa9c3d80c045c8ca405e3146284313287261b28afe350a2018

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