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KrWaffKontrG

§ 27Zwischenstaatliche Verträge

Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes

Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt. Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen als erteilt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.11.1990 I 2506;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2025 I Nr. 47

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004440961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc4e71cf148fba7ebebe7bd97a1b090ed90baa250ac825b1d986ee4562a25018

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 26 GG

    „… r Bundesrepublik auf Grund zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt. Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen als erteilt.“