Zum Gesetzesinhalt

GG

Art 26

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000010949

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (8)
  • Eingangsformel BMWKBGebKAIV

    „… m Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), – des § 28 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) …“

  • Anlage BMWKBGebKAIV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 248, S. 4 - 10) Abschnitt 1 – Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen – KrWaffKontrG) Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro 1 Genehmigungen …“

  • § 1 BMWKBGebKAIVErhebung von Gebühren

    „… Leistungen), die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden: 1. Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen), 2. Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung, 3. Außenwirts …“

  • § 3 BVerfSchGAufgaben der Verfassungsschutzbehörden

    „… g (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind. (2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit 1. bei der Sicherheitsüberprüfu …“

  • § 11 GenTGGenehmigungsvoraussetzungen

    „… 132) und die Bestimmungen zum Verbot von biologischen und chemischen Waffen im Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), …“

  • § 27 KrWaffKontrGZwischenstaatliche Verträge

    „… r Bundesrepublik auf Grund zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt. Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen als erteilt.“

  • § 2 MADGAufgaben

    „… ändigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind (Bestrebungen) und 2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht, …“

  • § 46 SGEntlassung

    „… (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind, und 2. sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Vertrauen der Allg …“