KrWaffKontrG
§ 15Bundeswehr und andere Organe
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
- 1.
- für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen,
- 2.
- für die Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an einen anderen zur Instandsetzung, zur Erprobung, nach Beschuss oder zur Beförderung und
- 3.
- für die Beförderung von Kriegswaffen in den Fällen des § 3 Abs. 2.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.11.1990 I 2506;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2025 I Nr. 47
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004440961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc4e71cf148fba7ebebe7bd97a1b090ed90baa250ac825b1d986ee4562a25018