KrWaffKontrG
§ 13Sicherstellung und Einziehung
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
- 1.
- wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, insbesondere die Kriegswaffen an einen Nichtberechtigten weitergeben oder sie unbefugt verwenden wird, oder
- 2.
- wenn dies erforderlich ist, um Staatsgeheimnisse zu schützen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.11.1990 I 2506;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2025 I Nr. 47
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004440961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc4e71cf148fba7ebebe7bd97a1b090ed90baa250ac825b1d986ee4562a25018
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMWKBGebKAIV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… 68 6 Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 6 Satz 3 KrWaffKontrG gebührenfrei 7 Sicherstellung nach § 13 Absatz 1 KrWaffKontrG gebührenfrei 8 Einziehung nach § 13 Absatz 2 KrWaffKontrG gebührenfrei 9 Prüfung nach § 14 Absatz 3 KrWaffKontrG gebühr …“