KrimLV
§ 6aVoraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes
- 1.
- ein Hochschulstudium in einem Studiengang, in dem informationstechnische, ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Inhalte überwiegen, mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen haben und
- 2.
- die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung nach § 6b erfolgreich abgeschlossen haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR304200009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8a8a92d7028f0de7847d9f5069c83a6e1d9da6027aad0934ccb00331b6c7f7b