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KrFArbZG

§ 5Ruhepause

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern

Ein selbständiger Kraftfahrer darf nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause arbeiten. Die Arbeit ist durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 2 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 16.5.2017 I 1214

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR147900012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7667b1335bb59697ea269c4a48c561ed80a8e9b8df35054bf9bf66db075e3032

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