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KrFArbZG

§ 3Arbeitszeit

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern

(1) Der selbständige Kraftfahrer darf eine Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Er kann seine Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verlängern, wenn er innerhalb von vier Kalendermonaten im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich arbeitet.
(2) Leistet der selbständige Kraftfahrer Nachtarbeit, darf er in einem Zeitraum von jeweils 24 Stunden nicht länger als zehn Stunden arbeiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 16.5.2017 I 1214

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR147900012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7667b1335bb59697ea269c4a48c561ed80a8e9b8df35054bf9bf66db075e3032

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