KrFArbZG
§ 8Bußgeldvorschriften
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die wöchentliche Arbeitszeit überschreitet,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 2 länger als zehn Stunden arbeitet,
- 3.
- entgegen § 5 Satz 1 länger als sechs Stunden hintereinander arbeitet,
- 4.
- entgegen § 5 Satz 2 die Arbeit nicht oder nicht richtig unterbricht,
- 5.
- entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
- 6.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt oder
- 7.
- entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 das Betreten der Arbeitsstätte nicht gestattet.
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 16.5.2017 I 1214
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR147900012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7667b1335bb59697ea269c4a48c561ed80a8e9b8df35054bf9bf66db075e3032