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KredWGÄndG 2

§ 4

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

(1) Die §§ 2a und 35 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gelten nicht für einen Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Inhaber eines derartigen Kreditinstituts ist.
(2)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 20.12.1984 I 1693

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007259976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0259ca9cb2dc1fb6c8a20b36adaac0b67c2fddb7d48897f8aa788a2a99a41e2

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