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KredWGÄndG 2

§ 2

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

Bei Krediten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden sind, ist § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung dieses Gesetzes von dem Zeitpunkt an anzuwenden, zu dem der Kredit frühestens von dem Kreditinstitut gekündigt werden kann oder fällig wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 20.12.1984 I 1693

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007259976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0259ca9cb2dc1fb6c8a20b36adaac0b67c2fddb7d48897f8aa788a2a99a41e2

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