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KredWGÄndG 2

Art 4

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 20.12.1984 I 1693

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007259976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0259ca9cb2dc1fb6c8a20b36adaac0b67c2fddb7d48897f8aa788a2a99a41e2

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