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KWG

§ 64jÜbergangsvorschriften zum Jahressteuergesetz 2009

Gesetz über das Kreditwesen

(1) Für ein Unternehmen, das am 25. Dezember 2008 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 oder Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing als zu diesem Zeitpunkt erteilt.
(2) Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing ab dem 25. Dezember 2008 als erteilt, wenn sie bis zum 31. Januar 2009 anzeigen, dass sie diese Tätigkeiten ausüben. Für Unternehmen im Sinne des Satzes 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mindestens zwei der drei in § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs genannten Größenkriterien nicht überschreiten, gilt eine längere Frist bis zum 31. Dezember 2009. Die Anzeige muss die Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 und 6 Buchstabe a und b, den Jahresabschluss für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr oder, soweit dieser nach den hierfür geltenden Fristen noch nicht aufzustellen war, für das diesem vorausgegangene Geschäftsjahr oder, soweit noch kein Jahresabschluss aufzustellen war, die Eröffnungsbilanz und eine unterjährige Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen aktuellen Handelsregisterauszug und die Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung enthalten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008810961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 14 GewOAnzeigepflicht; Verordnungsermächtigung

    „… Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen aktuellen Handelsregisterauszug und die Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung enthalten.“

  • § 267 HGBUmschreibung der Größenklassen

    „… m Sinne des Satzes 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mindestens zwei der drei in § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs genannten Größenkriterien nicht überschreiten, gilt eine längere Frist bis zum 31. Dezember 2009. Die Anzeige muss die …“