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KWG

§ 53cdVersagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe

Gesetz über das Kreditwesen

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1.
die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 53cc Absatz 4 nicht vorliegen oder
2.
das Kopfunternehmen oder seine Gruppe nicht die Aufsichtsanforderungen erfüllt, die im betreffenden Drittstaat für das Kopfunternehmen oder die Gruppe gelten, oder der begründete Verdacht besteht, dass dieser Umstand innerhalb der nächsten zwölf Monate eintreten wird.
Das Eintreten eines Umstands nach Satz 1 Nummer 2 ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. § 35 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
1.
ein Versagungsgrund nach Absatz 1 vorliegt; die Anzeigepflicht gemäß Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend;
2.
der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist;
3.
die Erlaubnis aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde;
4.
eine oder mehrere Voraussetzungen oder Anforderungen, aufgrund derer die Erlaubnis erteilt wurde, nicht mehr erfüllt werden;
5.
die CRD-Drittstaatenzweigstelle keine Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern bietet, insbesondere für die Sicherheit der ihr von den Einlegern anvertrauten Vermögenswerte, oder
6.
der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der CRD-Drittstaatenzweigstelle, dem Kopfunternehmen oder seiner Gruppe Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht wurden oder ein diesbezüglich erhöhtes Risiko besteht.
Zum Zwecke der Bewertung des Vorliegens eines Verdachts nach Satz 1 Nummer 6 konsultiert die Bundesanstalt die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde.
(4) Die §§ 33 und 35 finden entsprechende Anwendung.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ §§ 53c bis 53cq mit Ausnahme von § 53cc Abs. 6 und §§ 53ck und 53cl: Zur Anwendung vgl. § 64c Abs. 5 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008810961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993

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