KWG
§ 53cdVersagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe
- 1.
- die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 53cc Absatz 4 nicht vorliegen oder
- 2.
- das Kopfunternehmen oder seine Gruppe nicht die Aufsichtsanforderungen erfüllt, die im betreffenden Drittstaat für das Kopfunternehmen oder die Gruppe gelten, oder der begründete Verdacht besteht, dass dieser Umstand innerhalb der nächsten zwölf Monate eintreten wird.
- 1.
- ein Versagungsgrund nach Absatz 1 vorliegt; die Anzeigepflicht gemäß Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend;
- 2.
- der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist;
- 3.
- die Erlaubnis aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde;
- 4.
- eine oder mehrere Voraussetzungen oder Anforderungen, aufgrund derer die Erlaubnis erteilt wurde, nicht mehr erfüllt werden;
- 5.
- die CRD-Drittstaatenzweigstelle keine Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern bietet, insbesondere für die Sicherheit der ihr von den Einlegern anvertrauten Vermögenswerte, oder
- 6.
- der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der CRD-Drittstaatenzweigstelle, dem Kopfunternehmen oder seiner Gruppe Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht wurden oder ein diesbezüglich erhöhtes Risiko besteht.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008810961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993