KWG
§ 53cbQualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen
- 1.
- die im Sitzstaat des Kopfunternehmens gemäß dem dortigen Regulierungsrahmen für das Bankenwesen angewandten aufsichtsrechtlichen Standards und die Überwachung entsprechen mindestens den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 2.
- die für das Kopfunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden unterliegen Verschwiegenheitspflichten, die den Anforderungen des Titels VII Kapitel 1, Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 mindestens gleichwertig sind, und
- 3.
- der Sitzstaat des Kopfunternehmens ist nicht auf Grundlage des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 als ein Drittstaat mit hohem Risiko aufgeführt, der in seinem nationalen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008810961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993