KWG
§ 5Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
- 1.
- Regelungen vorzusehen, mit denen die in diesem Gesetz genannten Adressaten verpflichtet werden können,
- a)
- einen elektronischen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren zu eröffnen und
- b)
- die in Absatz 1 genannten Verfahren zu nutzen sowie
- 2.
- nähere Bestimmungen zu treffen
- a)
- zum Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren der elektronischen Kommunikation und
- b)
- zur Durchführung und Nutzung der in Absatz 1 genannten elektronischen Kommunikation.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008810961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993