KWG
§ 4Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008810961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… 1b in Verbindung mit Absatz 1a Satz 11 KWG) nach Zeitaufwand 5.4 Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Satz 1 KWG nach Zeitaufwand 5.5 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte 5.5.1 Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weis …“