KWG
§ 34Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ §§ 33 bis 38: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 1a Satz 6 +++)
(+++ § 34: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008810961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 45 GewOStellvertreter
„(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine Anwendung. (2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf ein Institut durch zwei Stellve …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… sagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers (§ 34 Absatz 2 Satz 3 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.14 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 36 Abs …“