GewO
§ 45Stellvertreter
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 45: Zur Nichtanwendung vgl. § 20 Abs. 7 WpIG +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002450869
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300e2939e5dcd9a83b047303c70dc473e59eb923995aeb50d41e35adaa947b52
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 34 KWGStellvertretung und Fortführung bei Todesfall
„(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine Anwendung. (2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf ein Institut durch zwei Stellve …“
- § 20 WpIGGeschäftsleiter
„… so kann sie nur auf Antrag des Wertpapierinstituts oder des Geschäftsleiters widerrufen werden. (7) § 45 der Gewerbeordnung findet keine Anwendung. (8) Eine Person, die nicht die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt, darf nicht zum …“