Zum Gesetzesinhalt

GewO

§ 45Stellvertreter

Gewerbeordnung

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 45: Zur Nichtanwendung vgl. § 34 Abs. 1 KredWG +++)
(+++ § 45: Zur Nichtanwendung vgl. § 20 Abs. 7 WpIG +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002450869

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300e2939e5dcd9a83b047303c70dc473e59eb923995aeb50d41e35adaa947b52

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 34 KWGStellvertretung und Fortführung bei Todesfall

    „(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine Anwendung. (2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf ein Institut durch zwei Stellve …“

  • § 20 WpIGGeschäftsleiter

    „… so kann sie nur auf Antrag des Wertpapierinstituts oder des Geschäftsleiters widerrufen werden. (7) § 45 der Gewerbeordnung findet keine Anwendung. (8) Eine Person, die nicht die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt, darf nicht zum …“