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KWG

§ 2dLeitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften

Gesetz über das Kreditwesen

(1) Die Geschäftsleiter einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die zur Führung der Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Für Geschäftsleiter von nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaften und von nach § 2f zugelassenen gemischten Finanzholding-Gesellschaften gilt § 25c.
(2) Bei Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 2 Satz 2 sind, kann die Bundesanstalt die Abberufung der Personen im Sinne des Absatzes 1 verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
1.
sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen oder
2.
sie vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmung dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 2d: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 4 KfWV +++)
§ 2d Abs. 2 Eingangssatz Kursivdruck: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b G v. 28.8.2013 I 3395 mWv 1.1.2014 (abweichend vom Bundesgesetzblatt wurden an Stelle der Wörter „§ 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10a Absatz 3 Satz 6 oder 7“ die Wörter „§ 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10a Absatz 3a Satz 6 oder 7“ ersetzt durch „§ 10a Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3“)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008810961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage 10 AnzV(zu § 5b Abs. 4 AnzV) PVFU ECB-CONFIDENTIAL

    „… kundigungen und unter Bezugnahme auf die in § 25c Abs. 1 und 2 KWG oder § 25d Abs. 1 bis 3 KWG bzw. § 2d Abs. 1 KWG geregelten Eignungskriterien der Auffassung ist, dass die angezeigte Person fachlich geeignet oder sachkundig, zuverläs …“

  • Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… tungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 2c KWG; § 2d KWG) 5.1.3.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Ano …“