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KWG

§ 2aAusnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören

Gesetz über das Kreditwesen

(1) Institute können eine Freistellung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung bei der Aufsichtsbehörde beantragen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen.
(2) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen, kann die Aufsichtsbehörde Institute auf Antrag für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b und c bezüglich der Risikocontrolling-Funktion freistellen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.
(3) Institute können eine Freistellung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung bei der Aufsichtsbehörde beantragen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen.
(4) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen und eine Freistellung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wird, kann die Aufsichtsbehörde Institute auf Antrag für das Management von Liquiditätsrisiken von den Anforderungen gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b und c bezüglich der Risikocontrolling-Funktion freistellen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.
(5) Für Institute und übergeordnete Unternehmen, die von der Regelung im Sinne des § 2a Absatz 1, 5 oder 6 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, gilt die Freistellung nach Absatz 1 oder 2 als gewährt.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann das Institut oder das übergeordnete Unternehmen auch nach einer nach den Absätzen 1 bis 4 gewährten oder nach einer nach Absatz 5 fortgeltenden Freistellung auffordern, die erforderlichen Nachweise für die Einhaltung der Voraussetzungen vorzulegen. Sie kann sie auch dazu auffordern, Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, bestehende Mängel zu beseitigen und hierfür eine angemessene Frist bestimmen. Werden die Nachweise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder werden die Mängel nicht oder nicht fristgerecht behoben, kann die Aufsichtsbehörde die Freistellung aufheben oder anordnen, dass das Institut die Vorschriften, auf die sich die Freistellung bezog, wieder anzuwenden hat.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 2a: Zur Nichtanwendung vgl. § 25f Abs. 2 +++)
(+++ § 2a: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 3 KfWV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008810961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage 3 FinaRisikoV(zu § 4 Absatz 1 Nummer 3) SAKI

    „… rlustrechnung 370 ____________ (3) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch4 379 Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG (= 1) 379 ____________ 380 Zinsbuchbarwert 380 ____________ 390 Barwertänderung bei Zinserhöhung5– Standardtest 390 ___ …“

  • Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… tellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 KWG 10 983 5.1.2 Freistellungen nach § 2a KWG 5.1.2.1 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 Satz 1 KWG nach Zeitaufwand 5.1.2.2 Freistel …“