(1) Die Geschäftsleiter haben dafür Sorge zu tragen, dass ein spezifischer Plan zur Überwachung und Steuerung der ESG-Risiken (ESG-Risikoplan) sowie Prozesse zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung dieses Plans erstellt werden. Die Geschäftsleiter haben mindestens dafür Sorge zu tragen, dass
1.
der ESG-Risikoplan die finanziellen Risiken adressiert, die sich aus Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsfaktoren (ESG-Faktoren) ergeben, einschließlich der Risiken aus dem Anpassungsprozess im Zusammenhang mit den einschlägigen regulatorischen Zielen und Rechtsakten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf ESG-Faktoren sowie – falls für international tätige Institute relevant – mit den einschlägigen rechtlichen und regulatorischen Zielen von Drittstaaten;
2.
die in Nummer 1 genannten Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht von mindestens 10 Jahren überwacht und gesteuert werden;
3.
der ESG-Risikoplan den ESG-Risiken des Geschäftsmodells und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts angemessene und quantifizierbare Ziele und Kennzahlen zur Steuerung der in Nummer 1 genannten Risiken festlegt sowie Verfahren zu deren Überwachung definiert;
4.
die in Nummer 3 genannten Ziele und Verfahren die jeweils aktuellsten Berichte des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und die von ihm bestimmten Maßnahmen berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die Erreichung der Klimaziele der Europäischen Union, und
5.
der ESG-Risikoplan mit anderen offenzulegenden Angaben kohärent ist.
Dabei können kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und solche, die nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit mit diesen vergleichbar sind, Ziele, Kennzahlen und Verfahren unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität ihres Geschäftsmodells festlegen, anhand derer sie ESG-Risiken überwachen und steuern; dabei sollen sie etwaige Beschränkungen der Verfügbarkeit von ESG-Informationen von verschiedenen Gegenparteien der Institute, die sich aus auf diese anwendbaren gesetzlichen Vorgaben für die Rechnungslegung und für die sonstige hinsichtlich ESG-Risiken relevante Berichterstattung oder für entsprechende Sorgfaltspflichten sowie etablierten Industriestandards ergibt, berücksichtigen. Insbesondere können die in Satz 3 genannten Institute ihre Ziele und Verfahren unter Berücksichtigung ihres jeweiligen institutsspezifischen Risikoprofils rein qualitativ beschreiben. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 des vorliegenden Absatzes dürfen die in Satz 3 genannten Institute ihren ESG-Risikoplan bis zum 31. Dezember 2029 auf finanzielle Risiken im Zusammenhang mit umweltbezogenen Risiken, insbesondere Klimarisiken, beschränken. Abweichend von Satz 1 Nummer 4 des vorliegenden Absatzes entscheiden die in Satz 3 genannten Institute, inwiefern sie die jüngsten Berichte des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und die von ihnen bestimmten Maßnahmen in ihrem ESG-Risikoplan berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für Gruppen gemäß § 25c Absatz 4b Satz 1.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ §§ 26c u. 26d: Zur Geltung vgl. § 51c Abs. 6 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
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