KWG
§ 26cESG-Risiken im Risikomanagement
- 1.
- im Rahmen der Risikostrategie ist ein ESG-Risikoplan nach § 26d zu erstellen;
- 2.
- die in § 25a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehenen Strategien und die hierfür eingerichteten Prozesse zur Berücksichtigung von Risiken, die auf die kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen von ESG-Faktoren zurückzuführen sind, sind von kleinen und nicht komplexen Instituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 alle zwei Jahre und von den übrigen Instituten in Abhängigkeit von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen;
- 3.
- im Rahmen der Verfahren nach § 25a Absatz 1 Nummer 2 sind auch die ESG-Risiken zu erfassen, für welche das Institut ausdrücklich die kurz-, mittel- und langfristige Sicht berücksichtigt;
- 4.
- die Prozesse in § 25a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b berücksichtigen auch den Umfang, die Art und die Komplexität der ESG-Risiken des Geschäftsmodells sowie dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts angemessene Prozesse im Hinblick auf über kurze, mittlere und lange Sicht von mindestens 10 Jahren zu betrachtende ESG-Risiken;
- 5.
- die personelle und technisch-organisatorische Ausstattung des Instituts in § 25a Absatz 1 Nummer 4 ist geeignet, auch die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht von mindestens 10 Jahren zu ermöglichen, und
- 6.
- die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter nach § 25a Absatz 1 Nummer 6 berücksichtigen auch die Risikoneigung des Instituts in Bezug auf ESG-Risiken.
- 1.
- in der Gesamtstrategie nach § 25c Absatz 4a Nummer 1 Buchstabe a sind auch die angemessen zu den ESG-Risiken des Geschäftsmodells und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts ausgestalteten Ziele im Hinblick auf die aktuellen, kurz-, mittel- und langfristig über mindestens 10 Jahre betrachteten ESG-Risiken zu dokumentieren;
- 2.
- die in der Risikostrategie nach § 25c Absatz 4a Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten umfassen auch angemessen zu den ESG-Risiken des Geschäftsmodells und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts ausgestaltete Grundsätze, Kennzahlen und Obergrenzen zur Steuerung und Überwachung der auf aktuelle, kurze, mittlere und lange Sicht von mindestens 10 Jahren betrachteten jeweils relevanten ESG-Risiken;
- 3.
- im Rahmen der Risikoinventur nach § 25c Absatz 4a Nummer 2 Buchstabe a werden die Auswirkungen von ESG-Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht bei der Identifizierung und Definition von Risiken berücksichtigt und
- 4.
- im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Stresstests innerhalb der internen Kontrollverfahren nach § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe f haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass diese Stresstests auch die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen berücksichtigen; Institute testen überdies die langfristige Resilienz ihres Geschäftsmodells gegenüber ESG-Risiken, allen voran Klimarisiken, unter Verwendung einer Reihe von auf ESG-Faktoren bezogenen Szenarien, welche auf von anerkannten internationalen Organisationen entwickelten Szenarien beruhen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008810961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993